Max-Planck-Straße 1a 86368 Gersthofen
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AGB's

EMS Elektro- & Maschinentechnik
Schattenkirchner GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen:

EMS Elektro- & Maschinentechnik Schattenkirchner GmbH, Max-Planck-Str. 1 a, 86368 Gersthofen

Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil. Sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des

Vertragspartners. Abweichungen hiervon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

I. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe.

§ 1 Angebot / Angebotsunterlagen

1. Unterbreitet der Besteller ein Angebot zum Vertragsabschluss, so ist er an das Angebot, in Abweichung von § 147 BGB, 4 Wochen gebunden.

2. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Bei Vertragsschlüssen über gebrauchte Maschinen, Öfen und sonstige Gerätschaften kann der Vertragspartner nur dann einen Rechtsanspruch geltend machen, wenn im Angebot deutlich gemacht wurde, dass die angebotenen gebrauchten Investitionsgüter im uneingeschränkten Eigentum des Anbieters stehen.

5. Tritt der Vertragspartner von einem Vertrag zurück, ohne dass dass der Rücktritt durch uns verschuldet wurde, so werden die geleisteten Auftrags-, Planungs- und Entwurfarbeiten dem Vertragspartner in Höhe der hierfür üblichen Vergütung in Rechnung gestellt (§ 612 BGB).

§ 2 Lieferzeit / Termine

1. Alle angegebenen Liefertermine/Lieferfristen gelten als unverbindlich soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Termine

vereinbart wurden.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Werkstatt / den Standort verlassen hat, oder die Liefer- und

Versandbereitschaft dem Vertragspartner angezeigt wurde.

3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus (Beibringung angeforderter Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. Kommt der Vertragspartner in Annahme- oder Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, ihm eine

angemessene Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung zu setzen, dass wir nach Fristablauf die Leistung ablehnen. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatz beträgt bei Neuwarenlieferungen 15 % des Kaufpreises, bei gebrauchten Waren 10% des Kaufpreises. Bei Sonderanfertigungen wird die bereits erbrachte Arbeitszeit, und verwendetes Material, anteilig als Schadenersatz geschuldet. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann, oder wenn der Vertragspartner nachweist dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

5. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller / Kunden über, in dem dieser in Annahmeoder Abnahmeverzug geraten ist.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Standort, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder –erhöhungen z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisveränderungen eintreten. Materialpreiserhöhungen werden auf Verlangen nachgewiesen.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der gesetzlich

geltenden Höhe berechnet und gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

3. Ein Skontoabzug bedarf der gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

4. Alle Rechnungen sind ohne jeden Abzug bis zu dem in der Rechnung genannten Datum zahlbar und fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir

berechtigt ab dem 1. Tag des Verzugs Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

5. Bei Vertragsschluss setzen wir entsprechende Bonität des Vertragspartners voraus. Wir sind berechtigt vor Auslieferung bestellter

Ware oder vor Aufnahme handwerklicher Tätigkeit Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kaufpreises bzw. in Höhe von bis zu 90 %

des vereinbarten Werklohnes zu verlangen.

6. Bei Aufträgen, deren Art und Umfang eine Ausführungszeit von länger als einem Monat beinhaltet sind wir berechtigt bei Beginn der Arbeiten, und nach Baufortschritt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlanegn. Bei einem Auftragswert von über netto € 10.000,-- sind wir berechtigt

Anzahlung in Höhe von 40% des Auftragswertes, bei Vertragsschluss zu verlangen.

7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt und/oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Allgemeines

1. Ist der Vertragspartner Vollkaufmann i.S. des HGB, ist Gerichtsstand für beide Parteien Augsburg, Bayern.

2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB’s wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

II. Verkaufsbedingungen

§ 1 Gefahrübergang / Verpackungskosten

1. Sofern nicht anderes vereinbart, gilt Lieferung „ab Standort“. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

2. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf dessen Kosten eindecken.

§ 2 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

2. Bei einem berechtigten Mangel wird durch uns nach billigem Ermessen entschieden ob der Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird.

3. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Vertragspartner, nach mindestens 2 fehlgeschlagenen Mängelbeseitigungsversuchen, berechtigt, seine gesetzlichen Rechte aus zu üben. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach begrenzt auf den Auftragswert.

Eine Haftung für Schäden an anderen Rechtsgütern als dem Vertragsgegenstand werden ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für

Mangelfolgeschäden gehaftet.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des

Vertragspartners sind wir berechtigt, die Ware zurück zu fordern. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung berechtigt. Der Erlös ist abzüglich der Verwertungskosten auf die Verbindlichkeit anzurechnen.

2. Bei Pfändungen und/oder Eingriffen Dritter, hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner haftet neben dem Dritten für die Kosten der Rechtsverfolgung.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, von uns gelieferte Ware zu veräußern oder an Dritte zu überlassen. Ebenso sind Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen untersagt.

III. Leistungs- und Reparaturbedingungen

§ 1 Allgemeines

Neben den in diesen AGB’s vereinbarten Bedingungen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Termine

Soweit die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Terminen durch Umstände die wir nicht zu vertreten haben unmöglich wird, entsteht hieraus kein Anspruch des Vertragspartners.

§ 3 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material sechs Monate.

2. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden durch höhere Gewalt, unter anderem auch Schwankungen im Stromnetz oder auftretende Netzoberwellen, die nicht mehr im Toleranzbereich liegen.

3. Wir haften für Schäden an Werksgegenständen soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Wir sind zunächst zur Instandsetzung verpflichtet. Bei unverhältnismäßigem Aufwand sind wir berechtigt den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit sind weitergehende Haftungsansprüche ausgeschlossen.

Insbesondere sind ausgeschlossen Ansprüche welche über den Mangelschaden hinaus gehen, Insbesondere Mangelfolgeschäden, Ansprüche wegen Produktionsausfalles, entgangenem Umsatz/Gewinn, u.ä..

§ 4 Pfandrecht

Uns steht wegen unserer Forderungen aus Aufträgen des Vertragspartners ein Pfandrecht an den aufgrund von Aufträgen in unseren Besitz gelangten Gegenstände des Vertragspartners zu. Dieses Pfandrecht können wir auch auf andere Forderungen gegen den Vertragspartner anwenden. Wird ein Pfandgegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Aufforderung ausgelöst, sind wir zum Verkauf des Pfandgegenstands und zur Verrechnung des Erlöses berechtigt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und eingebauten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen gegen den Vertragspartner vor. Das Eigentum an den gelieferten Sachen erlischt auch nicht durch Vermengung, Verbauung, oder sonstiger Verbindung mit einem anderen Eigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wenn Zahlungsverzug vorliegt, können wir vom Vertragspartner den Ausbau unserer Sachenverlangen.

Stand: 12/2022


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